Betrügerwebseiten im Prozess

FEDERAL TRADE COMMISSION v. ONE OR MORE UNKNOWN PARTIES MISREPRESENTING THEIR AFFILIATION WITH THE MAKING HOME AFFORDABLE PROGRAM

So lautet die Parteienbezeichnung in einem Prozess vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington. In der Sache geht es um Webseiten, die Besuchern vorgaukeln, staatliche Hilfe zu bieten, während sie mit amtlichen Emblemen zu Datensammlern führen.

Da der Begriff Impressum in den USA unbekannt ist, musste die Bundesverbraucherschutzkommission FTC zunächst gegen Unbekannt vorgehen. Jetzt fiel jedoch eine Entscheidung, die den Namen Scot Lady als Beklagten nennt. Das Gericht bescheinigte der FTC die Schlüssigkeit der Klage.

Impressum oder nicht – Betrüger kann man finden.

Published in: on März 4, 2011 at 8:45 pm  Kommentar verfassen  
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Deutsch ohne Impressum

Im Land ohne Impressumskonzept lebt ein Deutscher. Schreibt munter deutsche Texte in seine amerikanische Webseite. Nicht ein einfacher Deutscher, sondern ein entsandter Beamter. Der gilt für sein deutsches Amt als nicht in Deutschland ansässig.

Greift das TMG? Ich meine nicht. Erst, wenn er nach Deutschland zurückkehrt, greift es. Dann muss er prüfen, ob er Pflichten unterliegt.

Es sei denn, er gäbe eine fiktive TMG-Ansässigkeit. Die würde aber wohl eher für Umgehungstatbestände erfunden: Deutscher in Deutschland mit Webseite auf amerikanischem Server.

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on Februar 9, 2009 at 6:16 pm  Comments (2)  
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Vernunft siegt im Internet

Ein vernünftiges Urteil aus Kalifornien: Pebble Beach Company v. Michael Caddy. Ausländer können nicht – nur wegen wegen ihrer ausländischen Webseite – vor einem US-Gericht landen. In diesem Fall gab es sogar Anhaltspunkte, die ein deutsches Gericht vielleicht anders beurteilt hätte:

  • Domain: PebbleBeach.com – PebbleBeach-uk.com
  • Marktauftritt: Pebble Beach – Pebble Beach
  • Sprache: US-Englisch – UK-Englisch
  • Geschäft: Hotel und Golf – Hotelgaststätte
  • Währung: US-Dollar – UK-Pfund

Kunden beider Firmen hätten glauben können, auf einen transatlantischen Ableger zu treffen. Dennoch lehnte das US-Gericht die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit bei dem Engländer ab, weil eine passive Webseite allein nicht als gewollte Einwirkung auf US-Kunden gelten darf.

Konsequenz für deutsche Firmen mit englischer EU-Präsenz im Internet zumindest: Das Englisch auf eine EU-Variante beschränken. Da bieten sich britsches, maltesisches und irisches Englisch an.

Amerikanisches Englisch ist nicht empfehlenswert, wenn das Unternehmen nicht ohnehin in den USA aktiv ist und dem US-Recht unterliegt. Preisangaben in US-Dollar sollten unterbleiben. Besonders entlastend wirkt sich die passive Gastaltung der Webseite aus.

Published in: on Juli 16, 2006 at 4:44 am  Kommentar verfassen  
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