Ein vernünftiges Urteil aus Kalifornien: Pebble Beach Company v. Michael Caddy. Ausländer können nicht – nur wegen wegen ihrer ausländischen Webseite – vor einem US-Gericht landen. In diesem Fall gab es sogar Anhaltspunkte, die ein deutsches Gericht vielleicht anders beurteilt hätte:
- Domain: PebbleBeach.com – PebbleBeach-uk.com
- Marktauftritt: Pebble Beach – Pebble Beach
- Sprache: US-Englisch – UK-Englisch
- Geschäft: Hotel und Golf – Hotelgaststätte
- Währung: US-Dollar – UK-Pfund
Kunden beider Firmen hätten glauben können, auf einen transatlantischen Ableger zu treffen. Dennoch lehnte das US-Gericht die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit bei dem Engländer ab, weil eine passive Webseite allein nicht als gewollte Einwirkung auf US-Kunden gelten darf.
Konsequenz für deutsche Firmen mit englischer EU-Präsenz im Internet zumindest: Das Englisch auf eine EU-Variante beschränken. Da bieten sich britsches, maltesisches und irisches Englisch an.
Amerikanisches Englisch ist nicht empfehlenswert, wenn das Unternehmen nicht ohnehin in den USA aktiv ist und dem US-Recht unterliegt. Preisangaben in US-Dollar sollten unterbleiben. Besonders entlastend wirkt sich die passive Gastaltung der Webseite aus.