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==Subpoena==

Die “Subpoena“ (lateinisch: unter Strafe) ist das im amerikanischen Beweisrecht eingesetzte Zwangsmittel, mit dem Beteiligte und Dritte zur Auskunft in oder gelegentlich vor einem Prozess verpflichtet werden.

In deutschsprachigen Medien wird die “Subpoena“, die sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht Einsatz findet, gelegentlich als Vorladung bezeichnet. Die persönliche Vorladung ist jedoch lediglich einer von mehreren Fällen, in denen eine “Subpoena“ genutzt wird.  Grundsätzlich wird eine Beweisauskunft mit der “Subpoena“ verlangt. Die Beweisauskunft kann in der “Subpoena“ als schriftliche oder mündliche Auskunft bezeichnet sein. Ist sie mündlich, kann die “Subpoena“ als Vorladung zur Vernehmung, der “Deposition“, verstanden werden.  Richtet sich die “Subpoena“ auf eine schriftliche Auskunft, wird sie meist mit einem umfangreichen Fragenkatalog, den “Interrogatories“, verbunden. Die schriftliche Beweiserhebung kann mit der mündlichen Beweiserhebung verbunden werden. Dann wird der Angesprochene, der weder Partei noch bezeichneter Zeuge sein muss, mit einer “Subpoena Duces Tecum“ aufgefordert, zu einem Vernehmungstermin die in der Aufforderung bezeichneten Unterlagen zur Vorlage an die befragende Partei mitzubringen.

Im Unterschied zum Recht in Deutschland und vermutlich anderen deutschsprachigen Ländern erfolgt die Beweiserhebung zunächst vor den Parteien, nicht vor dem Gericht. Die “Subpoena“ wird daher von der Partei erlassen, die die Beweiserhebung beabsichtigt. Im Zivilprozess ist die Gegenpartei in der Regel zur Teilnahme an der Vernehmung der Person berechtigt. Außerdem darf sich die mit der “Subpoena“ angesprochene Person selbst anwaltlich vertreten lassen.

Format: Die “Subpoena“ wird in der Form eines Schriftsatzes verfasst. Sie enthült meist eine ausführliche Einführung mit detaillierten Definition von Begriffen, die in ihr verwandt werden, sowie beispielsweise von Unterlagen und untersuchten Themen.

Beispiel: Anfang Mai 2006 entschied ein Gericht in Washington über eine “Subpoena“ in einem Tauschbörsenfall. Musikunternehmen verklagten zahlreiche behauptete Musiktauscher. Sie richteten eine Subpoena an eine unbeteiligte Partei, nämlich einen ISP, mit dem Befehl auf Vorlage eines Verzeichnisses von IP-Anschriften, anhand deren die Kläger die Beklagten den IP-Anschriften und den behaupteten Urheberrechtsverletzungen zuordnen wollten. Einer der noch unbekannten Kläger beantragte die Aufhebung der “Subpoena“, weil er nicht im Gerichtsbezirk wohnt. Der Fall zeigt, wie die “Subpoena“ eingesetzt wird und wie man ihr begegnen kann.

Hinweis: In jedem der etwa 55 Rechtskreise der USA gilt unterschiedliches Prozessrecht. Die obige Darstellung muss daher nicht an jedem Ort der USA zutreffen. Im Bundesrecht finden sich die wesentlichen Verfahrensregeln in den “Federal Rules of Civil Procedure“ und “den Federal Rules of Evidence“.

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on April 5, 2013 at 4:16 pm  Kommentar verfassen  
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NJW empfiehlt Anwalt.us-Lektüre

Bei den Verfassern herrscht Freude: Die NJW empfiehlt die Lektüre vom German American Law Journal mit http://Anwalt.us als Link der Woche.

Die Kritik an der farblichen Aufmachung, vor kurzem an die Weihnachts- und vielleicht auch Karnevalsstimmung angepasst, nimmt man gern hin.

Die freundlichen Worte über die inhaltichen Schwerpunkte erfreuen. Im amerikanischen Recht schule ich die Referendare und Praktikanten. Das Üben mit aktuellen Urteilen und die schriftliche Berichterstattung stellen einen wichtigen Teil der Ausbildung dar. Sie führen in Verbindung mit kurzen Lehrgängen dazu, dass viele in drei Monaten mehr vom US-Recht als Studenten in zwei Semestern erlernen.

Das GALJ ist ein Nebenprodukt dieser Anstrengungen. Auch der Leser darf üben: Links führen zu Urteilen und sonstigen Materialien des US-Rechts. Viele sind lesenswert. Unsere Berichte greifen oft nur eins von mehreren Themen auf, die im Originalwerk behandelt werden.

Published in: on Februar 15, 2010 at 9:04 pm  Kommentar verfassen  
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Musikgiganten als Kartellverschwörer

Selbst wenn man Musik auf dem iPhone nichts abgewinnt, freut doch die heutige Entscheidung gegen Musikgiganten. Sie brüsten sich in alle Richtungen, kaufen sich Politiker und kämpfen mit harten Bandagen.

Und doch fand der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City, dass sie als Verschwörungsbeklagte weiter verfolgt werden dürfen – ihr Internet-Musikvertrieb stinkt nach Kartellabsprachen.

Der kleine Mann, der Kunde, hat einen Prozessabschnitt gewonnen. Schon im Schlüssigkeitsverfahren hat das Gericht mit seinem Urteil in Starr v. Sony BMG Nachweise und Erklärungen über geheime Preisabsprachen offen gelegt, die auch in anderen Ländern bei Kartellverfahren nützlich sind.

[T]he complaint contains the following non-conclusory factual allegations of parallel conduct. First, defendants agreed to launch MusicNet and pressplay, both of which charged unreasonably high prices and contained similar DRMs. Second, none of the defendants dramatically reduced their prices for Internet Music (as compared to CDs), despite the fact that all defendants experienced dramatic cost reductions in producing Internet Music. Third, when defendants began to sell Internet Music through entities they did not own or control, they maintained the same unreasonably high prices and DRMs as MusicNet itself. Fourth, defendants used MFNs in their licenses that had the effect of guaranteeing that the licensor who signed the MFN received terms no less favorable than terms offered to other licensors. For example, both EMI and UMG used MFN clauses in their licensing agreements with MusicNet. Fifth, defendants used the MFNs to enforce a wholesale price floor of about 70 cents per song. Sixth, all defendants refuse to do business with eMusic, the #2 Internet Music retailer. Seventh, in or about May 2005, all defendants raised wholesale prices from about $0.65 per song to $0.70 per song. This price increase was enforced by MFNs. AaO 12.

Published in: on Januar 14, 2010 at 1:04 am  Kommentar verfassen  
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Mehr Recht aus den USA: law(i.sh)

Wer hier, im German American Law Journal oder bei US-Recht auf Deutsch – mobil nicht genug Auskunft über das amerikanische Recht erhält, kann nun auch – allerdings auf Englisch – bei law(i.sh) den Informationshunger sättigen.

Law(i.sh) ist über den Anbieter mit dem hervorragenden Rechtsportal Jurablogs.com verwandt. Das Konzept stellt jedoch das bisher Bekannte auf interessante Weise auf den Kopf.

Ausgangspunkt sind nicht die Blogs, sondern aktuelle Berichte bekannter Nachrichtenquellen. Diese verbindet law(i.sh) mit Jurabloggern und anderen sachverständigen Juristen, die die Nachrichten auswerten und würdigen.

Auf diesem Weg erhält der Leser nicht nur die neue Information, sondern auch ihre Bewertung und Erklärung. Gratis.

Auf Deutsch hier oder bei den obigen Quellen.

Published in: on Oktober 30, 2009 at 10:49 pm  Kommentar verfassen  
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Wer bestimmt den Closing Agent?

Das Closing beim Immobilienkauf ist das amerikanische Gegenstück zu Auflassung und Eintragung. Wer bestimmt den Closing Agent? Im Raum Washington der Erwerber. Anderenorts gelten andere Bräuche. In New Jersey, hört man, sei dies das Vorrecht der Verkäufers.

Die Rolle des Closing Ágent ist nicht jedem bekannt. In der Hauptstadt übernimmt sie ein Anwalt. der beiden Parteien treuhänderisch verpflichtet ist.

Daher können an einem Closing drei Anwälte beteiligt sein: Zwei Parteivertreter, die im komplexen Vorgang nachverhandeln, was beim Vertragsabschluss nicht geregelt wurde oder von den Vertragsbedingungen abweicht, und den Closing Agent.

Der Closing Agent ist gleichzeitig Vertreter der Rechtstitelversicherungsgesellschaft, mit deren Policen das Eigentum des Erwerbers und die Recht der Hypothekenbank gesichert werden. Zudem kann er dem Staat in Hinblick auf Steuerpflichten der Parteien sowie den Banken verpflichtet sein.

Und der Notar? Das ist kein Jurist, sondern jemand, der seine 25 Dollar für das Recht bezahlt hat, Unterschriften zu beglaubigen, meist ein Angestellter aus der Kanzlei des Closing Agent. Er kann bei dem Immobiliengeschäft ohne Weiteres 25 mal in Aktion treten müssen.

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on Februar 7, 2009 at 10:59 pm  Comments (1)  
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Fachanwalt und Fachmitgliedschaft

Sollte man, wenn man internationale IT-Verträge schreibt, die seit 20 Jahren halten, Module für Softwareprodukte einzuhandeln versteht, Lizenzen an Einzelkunden oder Massenvertrieb anfertigt, passende Marken und Urheberrechte einträgt und verteidigt und bei der Abwägung zwischen Trade Secret- und Patentschutz hilft, ein IT-Recht-Fachanwalt sein?

Die Frage stellt sich nicht, denn den Fachanwalt gibt es nicht. Eine nette deutsche Erfindung zur Marktdifferenzierung. Hier schreibt man halt Beiträge für Bücher und Fachzeitschriften zum IT-Recht oder tritt, wenn man die Technik beherrscht, auch Vereinen wie der IEEE Computer Society bei.

Jetzt steht die Verlängerung dieser Mitgliedschaft an. Ich überlege mir gerade, ob sie vielleicht irreführend ist. Smartphone-Software oder Desktop-Software für Unternehmen aus Amerika, Europa oder Asien, oder überhaupt Software für Dritte, habe ich schon lange nicht mehr geschrieben. Ein paar Module der Open Source-Bewegung beigesteuert und sonst Kode nur für den Eigenbedarf geschrieben – das war’s in den letzten Jahren.

Das Fach ist heute daher weniger IT als IT-Recht. Und der Tag hat ohnehin nicht mehr 36 Stunden, um beides voll zu betreiben. Also lassen wir das mit den technischen Mitgliedschaften.

Published in: on September 20, 2008 at 1:52 pm  Kommentar verfassen  
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Daten am Flughafen

Wer mit Mandantendaten arbeitet, ist wahrscheinlich sensibilisierter als jemand, der nur eigene Daten hütet. Daten, die normalerweise im Safe liegen oder hinter verschlossener Tür bearbeitet werden müssen, gehören nicht auf Laptops oder USB-Sticks, die man auf Reisen nimmt.

Wenn man bedenkt, wie wenige Türen in vielen amerikanischen Kanzleien ein Schloß besitzen, wundert es nicht, dass die Besorgnis über Datenverluste bei Reisen oder die Kontrollen am Flughafen erst in den letzten Jahren ins allgemeine Bewusstsein gelangt ist.

Dass der amerikanische Zoll Gepäck – und dazu zählen auch Datenträger – prüfen darf, ist rechtlich gesichert. Daran ist erst bei einem neuen Präsidenten zu rütteln. Im Einzelfall könnte man an Proteste denken, wenn ein Missbrauch des Zolls nachweisbar ist. Aber wann ist es das schon.

Selbst der technisch unbegnadete Kollege im Exportkontollbereich hat sich überzeugen lassen.  Jetzt ist er völlig datenfrei auf dem Weg nach Indien.  Erst  wollte er Daten verschlüsselt mitnehmen. Dann begriff er, dass der Zoll mit einer kundenfreundlichen Verschlüsselungsstrategie wohl weniger Schwierigkeiten haben würde als er selbst.

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on Juni 14, 2008 at 6:56 pm  Kommentar verfassen  
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Was bedeutet das?

Manchmal klingt’s einfach zu verwurstelt. Was steckt hinter diesen Formulierungen:

Disputes on the rectification may be subdued to his proposal for settlement.

Und was ist ein Place fairly destined?

Darin steckt – no matter which kind the aspect derives from – bestimmt ein Überraschungsei:

Party A reserves the right to give notice in cases a statutory basis should be given.

Kein Wunder, dass die Beteiligten aneinander vorbeigeredet haben. Ohne Vertragsklarheit ist ihnen unklar, wie sie das Geschäft abwickeln sollen.

Published in: on April 24, 2008 at 2:49 pm  Kommentar verfassen  
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Schlechte Zeiten für Amerika

Wenn sich Mandanten über unsere Rechnungen lustig machen, weil sie in Euro so winzig erscheinen, geht es Amerika schlechter als man in Washington glaubt.

Published in: on März 14, 2008 at 5:35 pm  Kommentar verfassen  
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Zweierlei Recht

Aus meinem Büro sehe ich immer mehr Hubschrauber, die den Anflug zum Weißen Haus üben. Laufend wird da die dicke Luft geschlagen, mal die 15. Straße entlang, dann die 17., mal 14 und L, dann 19 und K, alles im Tiefflug. Das ist schon seit Wochen so. Als ob etwas in der Luft läge.

Der Ober- und der Unterhäuptling bewegen sich kaum noch in der Stadt, und wenn, dann werden alle vier Strassen um den Block, wo sie sich aufhalten, schon Stunden vorher gesperrt. Andererseits wurde gestern der Präsident von Vietnam mit nur zwei Begleitfahrzeugen die 17th Street hoch kutschiert.

Die Raucher auf der Straße, die hautnah beobachten, wie Bush und Konsorten die umliegenden Nobelhotels – wo alle außer den deutschen Hoheiten absteigen – besuchen und den Verkehr lahmlegen, glauben, dass die Fahrt im stinknormalen Müllwagen eine kostengünstigere und effektivere Lösung wäre.

Das Weiße Haus hingegen glaubt, Kosten ließen sich besser durch eine Einschränkung von Sicherheitsvorkehrungen bei Ministerien senken. Der Federal Protective Service soll heruntergeschraubt werden. Gut, auch Kriminelle arbeiten dort und Einiges liegt im Argen.

Aber warum wird der kleine Beamte noch schlechter als bisher gestellt, während Steuerzahler immer mehr für den Sicherheitswahn von hirngespinstigen Herren ausgeben müssen? Immerhin steuert der kleine Beamte etwas zum Bruttosozialprodukt bei, indem er das von oben kommende Gesetz in anwendbare, bürgernahe Bröckelchen Recht umsetzt oder nahe am Mindestlohn zur Sicherheit der Bürger beiträgt.

Published in: on Juni 21, 2007 at 8:40 pm  Kommentar verfassen  
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IP-Adresse bleibt privat

IP-Adressen gehören zu den geschützten privaten Daten, die niemand ohne Zustimmung der durch sie identifizierbaren Person von einem Internet-Dienstleister verlangen darf. Wenn die hinter der Anschrift stehende Person sie zum Schutze ihrer Anonymität einsetzt, zeigt sie damit ein legitimes Interesse an dieser Anonymität.

Diese Entscheidung des einzelstaatlichen Berufungsgerichts vom 22. Januar 2007 im Fall State of New Jersey v. Reid stützt den Datenschutz in den USA, jedoch nicht bundesweit. Das Gericht beruft sich auf die Verfassung des Staates, nicht des Bundes.

Im Bund wurde der Datenschutz verfassungsrechtlich seit dem Bank Secrecy Act ausgehöhlt. Die Aufweichung wurde mit dem Patriot Act spürbar verschärft.

Das Gericht kann daher weder im Verhältnis zum Bundesrecht noch zum Recht anderer Staaten der USA garantieren, dass das Recht von New Jersey die Bürger dieses Staates schützt. Das Prinzip der Anonymität als Verfassungsgut ist jedoch bundesweit anerkannt.

Published in:
on Januar 28, 2007 at 10:11 pm  Kommentar verfassen  
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Petty – Bei Verhandlungen vermeiden

In view of flaws in the translation supplied by a team of external translators the Federal Ministry of Justice is unfortunately compelled to refrain from making this translation available. We apologize for the inconvienence.

So schreibt das Bundesjustizministerium. Mag zwar den Tatsachen entsprechen, wirkt jedoch – abgesehen von den Tippfehlern – kleinlich.

Solche Sprachregelungen mit unnötigen Schuldzuweisungen meine ich im abgeschlossenen Manuskript zu Vertragsverhandlungen in den USA: Die zu vermeidenden Wendungen, die auf den deutschen Verhandlungspartner ein schlechtes Licht werfen.

Im Deutschen klingt der Text wie eine Erklärung, im Englischen wie eine Anschuldigung im Kindergarten-Ich nicht-Stil.

Published in: on September 26, 2006 at 1:32 pm  Kommentar verfassen  
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