Hat der Mörder 31 oder 30 Personen umgebracht? Stahl der Räuber in New York oder einem Opfer aus New York? Verdient die Prostituierte 100 oder 120 Dollar?
Wenn diese Behauptungen im wesentlichen wahr sind, kann dann eine Diffamierungsklage wegen geringfügiger Abweichungen in den Tatsachen erfolgreich sein? Oder stellt die Bezeichnung als Mörder, Räuber oder Hure wegen der Fehler eine Verleumdung dar?
Das Recht der Diffamierung seit englischen Common Law-Zeiten und in seiner amerikanischen Inkarnation – verbrämt durch verfassungsrechtliche Meinungsfreiheitsgrundsätze im First Amendment – untersucht beschreibend das Bundesrevisionsgericht des zehnten Bezirks der USA im Fall Bustos v. A&E Television Networks am 19. Juli 2011.
Bustos saß im Knast und wurde von verschiedenen Gruppen misshandelt. Die einen glaubten einem Fernsehbericht, er sei Mitglied einer rassenhassenden Organisation. Die Mitglieder dieser Organisation verachteten ihn hingegen, weil er kein Mitglied ist.
Bustos wandte sich zivilrechtlich gegen die Fernsehanstalt, weil sie ihn verleumdet habe. Diese gesteht im Prozess die Verleumdung, denn eine Mitgliedschaft besaß Bustos wirklich nicht. Andererseits hafte sie nicht, weil er sich der Mitgliedschaft gleichgestellt habe, als er sich mit Mitgliedern zu Straftaten verschwor.
Das Gericht gibt ihr recht. Unwesentliche Abweichungen von der Wahrheit reichen nicht zur Abwendung der Wahrheitseinrede aus, erklärt es auf 18 Seiten seiner leicht nachvollziehbaren Begründung.