Diffamierung in den USA: Grobes Raster

Hat der Mörder 31 oder 30 Personen umgebracht? Stahl der Räuber in New York oder einem Opfer aus New York? Verdient die Prostituierte 100 oder 120 Dollar?

Wenn diese Behauptungen im wesentlichen wahr sind, kann dann eine Diffamierungsklage wegen geringfügiger Abweichungen in den Tatsachen erfolgreich sein? Oder stellt die Bezeichnung als Mörder, Räuber oder Hure wegen der Fehler eine Verleumdung dar?

Das Recht der Diffamierung seit englischen Common Law-Zeiten und in seiner amerikanischen Inkarnation – verbrämt durch verfassungsrechtliche Meinungsfreiheitsgrundsätze im First Amendment – untersucht beschreibend das Bundesrevisionsgericht des zehnten Bezirks der USA im Fall Bustos v. A&E Television Networks am 19. Juli 2011.

Bustos saß im Knast und wurde von verschiedenen Gruppen misshandelt. Die einen glaubten einem Fernsehbericht, er sei Mitglied einer rassenhassenden Organisation. Die Mitglieder dieser Organisation verachteten ihn hingegen, weil er kein Mitglied ist.

Bustos wandte sich zivilrechtlich gegen die Fernsehanstalt, weil sie ihn verleumdet habe. Diese gesteht im Prozess die Verleumdung, denn eine Mitgliedschaft besaß Bustos wirklich nicht. Andererseits hafte sie nicht, weil er sich der Mitgliedschaft gleichgestellt habe, als er sich mit Mitgliedern zu Straftaten verschwor.

Das Gericht gibt ihr recht. Unwesentliche Abweichungen von der Wahrheit reichen nicht zur Abwendung der Wahrheitseinrede aus, erklärt es auf 18 Seiten seiner leicht nachvollziehbaren Begründung.

Published in: on Juli 19, 2011 at 11:53 pm  Kommentar verfassen  
Tags: , , , , , ,

IQ wie Kopfsalat, scharf auf 18-Jährige

Ein Bürgermeister muss sich viel gefallen lassen: IQ wie ein Salat, scharf auf die 18-jährigen Mädchen seines Ortes und vielerlei mehr.

Wer in der Politik lebt, muss Anfeindungen hinnehmen. Wegen Verleumdung kann man kaum klagen. Presserecht geht vor, bestätigte heute das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks: David Bentkowski v. Scene Magazine, Az. 11a0096p.06.

Selbst wenn der Fall in die Revision ging, verwundert das Ergebnis nicht. Viele Präzedenzfälle aus den gesamten USA sprechen dieselbe Sprache. Nur liest sich nicht jedes Urteil so lustig.

Published in: on April 20, 2011 at 2:51 am  Comments (1)  
Tags: , ,

Oprah und das US-Binnen-IPR

Oprah Winfrey ist der wohl bekannteste Fernsehstar der USA. Während Zehntausende sich auf das Urteil vom 15. März 2010 gegen sie stürzen, weil sie berühmt ist, interessiert uns Juristen lediglich die sorgfältig formulierte Begründung.

Das Urteil ist einfach deshalb lesenswert, weil es in das Conflicts of Laws-System einführt. Innerhalb der USA braucht man ein IPR genauso wie innerhalb der E.U. In den USA heißt das IPR Conflicts of Laws.  Treffen Parteien oder Sachverhalte aus verschiedenen Staaten in den USA aufeinander, muss eine der über 55 Rechtsordnungen in den USA anwendbar sein. Und dieses anwendbare Recht wird über die Conflicts of Laws-Methoden ermittelt.

Im Fall Lerato Nomvuyo Mzamane v. Oprah Winfrey,  Az. 08-4884, prüft das Bundesgericht erster Instanz im östlichen Bezirk von Pennsylvanien das IPR im Verhältnis zur deliktischer Haftung wegen Darstellung im falschen Licht, Verleumdung und absichtlicher Zufügung emotionalen Schadens.

Die Entscheidung von 128 Seiten Länge ist übrigens ein Zwitter. Als Urteil wird der letzte Anspruch abgewiesen. Als Beschluss bestimmt die Entscheidung, wie das Verfahren in Bezug auf die anderen Ansprüche weiter geht.

Keine hamburger Zustände

Internetzensur a la Hamburg lehnt der Kongress ab, und das Obergericht Kaliforniens erweitert den Forumschutz. Das Haftungsprivileg gilt auch für Forennutzer, entschied es am 20. November im Fall Barret v. Rosenthal.

Rosenthal hatte in einer Newsgroup Verleumdungen wiederholt. Da das Gesetz die Haftung auf die Quelle solcher Erklärungen beschränkt und Foren weder haften können noch Inhalte entfernen müssen und Rosenthal wie ein Forum wirkte, haftet sie dem behaupteten Verleumdungsopfer für die Verbreitung der Inhalte nicht.

Published in:
on November 21, 2006 at 10:09 pm  Kommentar verfassen  
Tags: , , , , ,

Reaktion auf Rufmord

Der gute Ruf ist so schnell ruiniert. Die Washington Post berichtet von einem Mann, der zufällig dort parkte, wo sich Nachbarn um Kinderschänder Sorgen machten. Per EMail gingen Hinweise an die Polizei und Nachbarn. Sie wurden nach Internet-Recherchen schnell um Namen und Wohnort des Fahrers angereichert.

Dann folgte der konkrete Verdacht, den Kinderschänder gefunden zu haben: Der Fahrer mietete ein Zimmer in einem Haus, das im Sex-Strafenverzeichnis veröffentlicht ist.

Dass der Fahrer den Sextäter nicht kennt, und jener ausgezogen war, störte die Laien-Ermittler nicht. Sie verließen sich auf die Auskünfte, die sie von Nachbarn und dem Internet erhielten. Was sagt die Polizei? Wie wird der Fahrer rehabilitiert? Wie erhält er seinen guten Ruf zurück?

Die amtlichen Stellen sind ratlos. Gegen Bürger, die im Internet private und amtliche Daten einkaufen und selbständig ermitteln, kann man kaum etwas unternehmen. Hinter vorgehaltener Hand raten sie dem Fahrer, aus der Gegend wegzuzuiehen.

Gegen Rufmord und Verdächtigungen im Internetzeitalter gibt es kein Allheilmittel. Klagen sind teuer, und oft bringen sie nur einen Dollar als moralischen Schadensersatz, da der wirkliche Schaden nicht ermittelt werden kann.

Die heutige Gegendarstellung der Washington Post ist sicherlich nützlicher als Entschuldigungsschreiben aus der Nachbarschaft. Vielleicht merkt sich der Zeitungsleser, dass man nicht alles glauben kann, was im Internet oder einer EMail steht, selbst wenn jemand für die Recherche in Datenbanken eine Gebühr bezahlt hat.

Published in: on Mai 13, 2006 at 2:53 pm  Kommentar verfassen  
Tags: , , , , ,

Unbekannte verfolgen

Wie verfolgt man Unbekannte? Die Frage stellt sich für Opfer von Rufmord und Schmähkritik im Internet. Dieselben Fragen stellen sich Inhabern von Urheberrechten, deren Werke unerlaubt über legale Netzwerke vertrieben werden, welche die Teilnehmer anonym auftreten lassen.

C. Beck erörtert einen kürzlich in Washington entschiedenen Fall. Musikfirmen setzen unbekannten Tauschbörsennutzern nach. Sie verklagen sie ohne Namensnennung, also als John und Jane Does.

Anschließend verpflichten sie ISPs zur Auskunft über Kunden, die mit den den ISPs zugeordneten IP-Adressen aufgefallen waren. Zwar ist die Zuordnung einer IP-Anschrift nicht aussagekräftig. Doch kann sie unter Umständen in eine weiterführende Richtung weisen.

Gegen das Mittel der Subpoena zur Beweisausforschung wandte sich ein Beklagter. Er hält das Gericht für unzuständig, weil er nicht in Washington wohnt. Das Gericht wies den Antrag ab. Wenn der Beklagte erst einmal identifiziert ist, kann er den Antrag auf Abweisung der Klage wegen der örtlichen Unzuständigkeit immer noch stellen. Zuerst muss der ISP das Verzeichnis den Klägern aushändigen.

Interessant ist, dass anonyme Schreiber aus Europa ihre Aktivitäten auf US-Server verlagern. Wissen sie nicht, dass der in Europa meist unzulässige Ausforschungsbeweis in den USA der Normalfall ist?

Published in: on Mai 11, 2006 at 8:28 pm  Kommentar verfassen  
Tags: , , , , , ,