Ein Bürge akzeptiert vertraglich die Zustellung einer etwaigen Klage an seinem Wohnsitz in Florida. Die Klage soll ihm nach Fälligkeit der Bürgschaft dort zugestellt werden. Doch der Versuch schlägt fehl: Der Bürge ist spurlos verschwunden.
Ein Detektiv ermittelt ihn in England, und dort erfolgt die Zustellung durch eine Zustellungsbevollmächtigte, die dem US-Gericht eidlich die Umstände der Zustellung erklärt: Durch Aushändigung an die Person, die sich als der Bürge auswies.
Vor Erlass des Versäumnisurteils melden sich englische Anwälte der Verwandschaft des Bürgen bei der englischen Tochter der klagenden US-Gläubigerin. Sie bezweifeln die wirksame Zustellung: Die Klage sei entweder beim Anwesen seiner Großmutter hinterlassen oder einem Unbekannten übergeben worden. Die Familie kenne seinen Aufenthalt nicht. Sie könne die Dokumente nicht weiterleiten.
Die Zustellung sei unwirksam: Dem folgt das von der Klägerin unterrichtete Gericht nicht.
Nach dem Urteilserlass beginnt die Vollstreckung mit der Zustellung entsprechender Anträge in England, deren Annahme der Bürge wieder verweigert. Als ein englisches Gericht einen Beweistermin ansetzt, meldet sich der Bürge plötzlich im US-Gericht. Nun ficht er das Versäumnisurteil an.
Am Tag der angeblichen persönlichen Zustellung sei er in einer Kneipe gewesen. Er legt eine Quittung vor. Seine angebliche Anschrift in England, auf die sich die Zustellungsbevollmächtigte verließ, habe jemand anderes dem englischen Handelsregister mitgeteilt. Die Anschrift sei falsch. Zudem sei die eidliche Erklärung über sein Aussehen bei der Zustellung kein zulässiges Beweismittel.
Das amerikanische Gericht nahm eine gründliche Würdigung des Nachweises einer Zustellung und ihrer Anfechtung vor und wies die Argumente des Bürgen am 8. Dezember 2010 im Fall Relational, LLC v. Robert A. Hodges ab.
Die Urteilsbegründung ist lehrreich und lesenswert für Zustellungen amerikanischer Klagen im Ausland sowie ausländischer Klagen in den USA. Die Frage der Nachweisbarkeit von Zustellungen und die Abwägung der Faktoren, die die für Prozesszwecke eingeleitete Anschriftsermittlung beeinflussen, stellen sich in beiden Richtungen.
Der deutsche Leser könnte den Eindruck erhalten, die Anschriftsermittlung könne für Zustellungszwecke ganz schön umständlich und teuer werden. Das ist in der Tat so. Über die Zustellung wird viel gestritten. Umfassende Belege über die Ermittlung der richtigen Anschrift, – gerade in einer Rechtsordung ohne jegliche Meldepflicht, – sind unerlässlich. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Zustellung und ihrer Umstände.
Selbst wenn eine Klage aus dem Ausland in den USA zugestellt werden soll, ist der Aufwand nicht geringer. Denn spätestens im Vollstreckungsverfahren in amerikanisches Vermögen, also im amerikanischen Prozess nach Erlass eines Urteils im Ausland, muss mit der Anfechtung nach amerikanischem Recht gerechnet werden.