Die BRD in den USA verklagen – nein danke!

Mein Nachbar spinnt. Oder: Die deutschen Gerichte geben mir kein Recht. Immer wieder treffen solche Mandatsanfragen hier ein. Warum? Eine Klage in den USA wird gewünscht.

Meine Agenten werden ihnen Bomben senden, wenn Sie uns nicht gegen den deutschen Unrechtsstaat vertreten. Das gibt es seltener.

Ein für alle Mal: Nein danke!

Published in: on Juli 13, 2011 at 2:49 am  Kommentar verfassen  
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Anschriftsermittlung für Zustellungszwecke in den USA

Ein Bürge akzeptiert vertraglich die Zustellung einer etwaigen Klage an seinem Wohnsitz in Florida. Die Klage soll ihm nach Fälligkeit der Bürgschaft dort zugestellt werden. Doch der Versuch schlägt fehl: Der Bürge ist spurlos verschwunden.

Ein Detektiv ermittelt ihn in England, und dort erfolgt die Zustellung durch eine Zustellungsbevollmächtigte, die dem US-Gericht eidlich die Umstände der Zustellung erklärt: Durch Aushändigung an die Person, die sich als der Bürge auswies.

Vor Erlass des Versäumnisurteils melden sich englische Anwälte der Verwandschaft des Bürgen bei der englischen Tochter der klagenden US-Gläubigerin. Sie bezweifeln die wirksame Zustellung: Die Klage sei entweder beim Anwesen seiner Großmutter hinterlassen oder einem Unbekannten übergeben worden. Die Familie kenne seinen Aufenthalt nicht. Sie könne die Dokumente nicht weiterleiten.

Die Zustellung sei unwirksam: Dem folgt das von der Klägerin unterrichtete Gericht nicht.

Nach dem Urteilserlass beginnt die Vollstreckung mit der Zustellung entsprechender Anträge in England, deren Annahme der Bürge wieder verweigert. Als ein englisches Gericht einen Beweistermin ansetzt, meldet sich der Bürge plötzlich im US-Gericht. Nun ficht er das Versäumnisurteil an.

Am Tag der angeblichen persönlichen Zustellung sei er in einer Kneipe gewesen. Er legt eine Quittung vor. Seine angebliche Anschrift in England, auf die sich die Zustellungsbevollmächtigte verließ, habe jemand anderes dem englischen Handelsregister mitgeteilt. Die Anschrift sei falsch. Zudem sei die eidliche Erklärung über sein Aussehen bei der Zustellung kein zulässiges Beweismittel.

Das amerikanische Gericht nahm eine gründliche Würdigung des Nachweises einer Zustellung und ihrer Anfechtung vor und wies die Argumente des Bürgen am 8. Dezember 2010 im Fall Relational, LLC v. Robert A. Hodges ab.

Die Urteilsbegründung ist lehrreich und lesenswert für Zustellungen amerikanischer Klagen im Ausland sowie ausländischer Klagen in den USA. Die Frage der Nachweisbarkeit von Zustellungen und die Abwägung der Faktoren, die die für Prozesszwecke eingeleitete Anschriftsermittlung beeinflussen, stellen sich in beiden Richtungen.

Der deutsche Leser könnte den Eindruck erhalten, die Anschriftsermittlung könne für Zustellungszwecke ganz schön umständlich und teuer werden. Das ist in der Tat so. Über die Zustellung wird viel gestritten. Umfassende Belege über die Ermittlung der richtigen Anschrift, – gerade in einer Rechtsordung ohne jegliche Meldepflicht, – sind unerlässlich. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Zustellung und ihrer Umstände.

Selbst wenn eine Klage aus dem Ausland in den USA zugestellt werden soll, ist der Aufwand nicht geringer. Denn spätestens im Vollstreckungsverfahren in amerikanisches Vermögen, also im amerikanischen Prozess nach Erlass eines Urteils im Ausland, muss mit der Anfechtung nach amerikanischem Recht gerechnet werden.

Published in: on Dezember 12, 2010 at 11:58 pm  Kommentar verfassen  
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Vorkasse, Abschreiben, Inkasso USA

FRAGE:

  • Ich habe im Internet gelesen, dass die Prozesskosten in den USA in der Regel nicht erstattet werden und teuer sind. Wenn ich also an eine US-Kundin Ware für 600 Dollar geliefert habe und sie nicht zahlt, bin ich beim Inkasso dumm dran.
  • Das heißt, ich muß auf mein Geld verzichten? Es gibt keine kostengünstige Möglichkeit, die Leute anzuschreiben oder rechtlich heranzuziehen? Etwas ungerecht ist dies schon.  

ANTWORT:

Vorkasse oder Abschreiben – so verhalten sich US-Händler.

Ihre Frustration mit der US-Rechtsordnung teilen viele – auch Amerikaner. Natürlich kann man ein außergerichtliches Forderungsschreiben an die Schuldnerin richten. 

Wenn sie keine falsche Anschrift genannt hat, erhält sie es vielleicht sogar.  Ein kleiner Teil der Schuldner reagiert auch.  Ein noch kleinerer Teil zahlt dann sogar freiwillig.  Wollen Sie dafür gutes Geld schlechtem nachwerfen?  Ich möchte nicht an Mandanten verdienen, die am Ende erkennen, dass außer Spesen nichts gewesen ist.

Ein Teil der Schuldner ist auch darauf spezialisiert, Forderungsschreiben mit Schadensersatzforderungen zu begegnen:  Mahnung in Großbuchstaben auf dem Umschlag oder Herzinfarkt am Briefkasten.  Dann macht der Handel mit US-Kunden erst recht keinen Spaß mehr.

Es gibt auch Alternativen: Inkassounternehmen, oder die Reise zum Small Claims Court, um sich dort in die Schlange zu stellen und den Anspruch selbst vorzutragen.

Ihrem Fazit im letzten Satz stimme ich zu.

Published in: on Oktober 7, 2009 at 2:33 pm  Kommentar verfassen  
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