Reaktion auf Rufmord

Der gute Ruf ist so schnell ruiniert. Die Washington Post berichtet von einem Mann, der zufällig dort parkte, wo sich Nachbarn um Kinderschänder Sorgen machten. Per EMail gingen Hinweise an die Polizei und Nachbarn. Sie wurden nach Internet-Recherchen schnell um Namen und Wohnort des Fahrers angereichert.

Dann folgte der konkrete Verdacht, den Kinderschänder gefunden zu haben: Der Fahrer mietete ein Zimmer in einem Haus, das im Sex-Strafenverzeichnis veröffentlicht ist.

Dass der Fahrer den Sextäter nicht kennt, und jener ausgezogen war, störte die Laien-Ermittler nicht. Sie verließen sich auf die Auskünfte, die sie von Nachbarn und dem Internet erhielten. Was sagt die Polizei? Wie wird der Fahrer rehabilitiert? Wie erhält er seinen guten Ruf zurück?

Die amtlichen Stellen sind ratlos. Gegen Bürger, die im Internet private und amtliche Daten einkaufen und selbständig ermitteln, kann man kaum etwas unternehmen. Hinter vorgehaltener Hand raten sie dem Fahrer, aus der Gegend wegzuzuiehen.

Gegen Rufmord und Verdächtigungen im Internetzeitalter gibt es kein Allheilmittel. Klagen sind teuer, und oft bringen sie nur einen Dollar als moralischen Schadensersatz, da der wirkliche Schaden nicht ermittelt werden kann.

Die heutige Gegendarstellung der Washington Post ist sicherlich nützlicher als Entschuldigungsschreiben aus der Nachbarschaft. Vielleicht merkt sich der Zeitungsleser, dass man nicht alles glauben kann, was im Internet oder einer EMail steht, selbst wenn jemand für die Recherche in Datenbanken eine Gebühr bezahlt hat.

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 on May 13, 2006 at 2:53 pm Leave a Comment
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Unbekannte verfolgen

Wie verfolgt man Unbekannte? Die Frage stellt sich für Opfer von Rufmord und Schmähkritik im Internet. Dieselben Fragen stellen sich Inhabern von Urheberrechten, deren Werke unerlaubt über legale Netzwerke vertrieben werden, welche die Teilnehmer anonym auftreten lassen.

C. Beck erörtert einen kürzlich in Washington entschiedenen Fall. Musikfirmen setzen unbekannten Tauschbörsennutzern nach. Sie verklagen sie ohne Namensnennung, also als John und Jane Does.

Anschließend verpflichten sie ISPs zur Auskunft über Kunden, die mit den den ISPs zugeordneten IP-Adressen aufgefallen waren. Zwar ist die Zuordnung einer IP-Anschrift nicht aussagekräftig. Doch kann sie unter Umständen in eine weiterführende Richtung weisen.

Gegen das Mittel der Subpoena zur Beweisausforschung wandte sich ein Beklagter. Er hält das Gericht für unzuständig, weil er nicht in Washington wohnt. Das Gericht wies den Antrag ab. Wenn der Beklagte erst einmal identifiziert ist, kann er den Antrag auf Abweisung der Klage wegen der örtlichen Unzuständigkeit immer noch stellen. Zuerst muss der ISP das Verzeichnis den Klägern aushändigen.

Interessant ist, dass anonyme Schreiber aus Europa ihre Aktivitäten auf US-Server verlagern. Wissen sie nicht, dass der in Europa meist unzulässige Ausforschungsbeweis in den USA der Normalfall ist?

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 on May 11, 2006 at 8:28 pm Leave a Comment
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Tasten und Programme

Der Computer Fraud and Abuse Act soll Cracker von Eingriffen in Rechnersysteme abschrecken. Einer der klügsten Richterköpfe im Lande meint, dass auch der Löschbefehl von diesem Gesetz erfasst wird, wenn das Löschprogramm mit einer Diskette auf den Rechner übertragen wurde.

Posners Analysen überzeugen in der Regel, doch hier wirkt der zivilrechtliche Haftungsansatz an den Haaren herbeigezogen und auch technisch nicht überzeugend. Das wesentliche Haftungsmerkmal lautet Übertragung. Das einfache Kopieren einer Datei von einem Datenträger auf einen anderen fällt nach allgemeiner Ansicht nicht darunter. Posner sieht das anders.
Zudem war im Fall International Airport Centers, LLC et al. v. Jacob Citrin vertraglich eine Löschungsbefugnis vorgesehen. Dass der Rechnerexperte eine Löschung mit einem sicherheitsorientierten Programm vornimmt, das die Daten unwiderbringlich löscht, wird ihm zum Verhängnis. Eigentlich sollte die einfache Löschung rechtlich verdammt werden, denn sie ermöglicht ja jedermann, die nur versteckten Daten aus Dokumentendateien und von Datenträgern wieder sichtbar zu machen.

Oder sollte man Hersteller zur Haftung nach Truth in Advertising-Grundsätzen heranziehen, die ein Programm als zum Löschen geeignet anbieten, während es lediglich Dateien versteckt? Dann müsste man wohl auch gegen Tastaturanbieter vorgehen.

Nur gut, dass Posner zwischen dem Löschprogramm und der Löschtaste differenzierte, sonst stünde womöglich eine neue Klagewelle an.

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 on March 13, 2006 at 10:50 am Leave a Comment
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